Hochschulgesetz (414.200)
INHALT
Hochschulgesetz
- Hochschulgesetz
- Art. 4 Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundes-
- Art. 6 Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabener-
- Art. 13 Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung,
- Art. 19 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung
- Art. 20 Die PHSH wird finanziert durch:
- Art. 23 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hoch-
- Art. 28 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum St udium zugelas-
- Art. 31 Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.
- Art. 38 Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die
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