Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (410.260)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- § 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbil-
- § 6 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstim-
- § 8 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige
- § 13 Organe der Hochschule sind:
- § 16 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
- § 18 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende
- § 19 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder
- § 21 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle
- § 31 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung ein-
- § 33 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
- § 38 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in
- § 43 Disziplinarmassnahmen sind:
- § 47 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechts-
- § 48 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck-
- § 49 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Semi-
- § 51 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen In-
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