Übergangsordnung zur Seminarordnung (430.215)
INHALT
Übergangsordnung zur Seminarordnung
- Übergangsordnung zur Seminarordnung
- §1. Die Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar vom 27. Novem-
- § 1a.
- §1b.
- § 1c.
- § 1d.
- §1e.
- §2. Als Vorbildung müssen die Bewerberinnen und Bewerber über
- §3. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht
- §4. Zugelassen wird, wer die Bedingungen gemäs s § 2 erfüllt und,
- §5.
- §6. Die Diplomstudiengänge dauern in der Regel mindestens drei
- §7. Die Diplomstudiengänge an der HPSA-BB werden in ihrem zeit-
- §8.
- §9. Die Studienpläne umfassen die Leitideen und die Richtziele
- § 10. Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
- § 11.
- 2. Schuljahr);
- § 12. Für die Durchführung der Studiengänge werden Lerngruppen
- § 13. Die Dauer der Ausbildungen bis zum Diplom beträgt 6 Vollzeit-
- § 14.
- § 15. Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung
- § 16. Die Lehrkräfte eines Kurses bilden ein Ausbildungsteam.
- § 17. Die Departementsleitung ernennt auf Antrag der Abteilungs-
- § 18. Die berufspraktische Arbeit der Studierenden wird von einer
- § 19. Die Praxisleitung plant und koordiniert die berufspraktische
- § 20. Die Abteilung Sekundarstufe I (Sekundarlehramt, SLA) und
- 9. Schuljahr);
- 13. Schuljahr an Gymnasien und Diplommittelschulen sowie 8. bis
- 12. Schuljahr an den Gymnasien in Basel-Stadt).
- § 21. Die Studierenden haben entweder drei Regelfächer oder zwei
- § 22.
- § 23.
- § 24.
- § 25. Die berufspraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung
- § 26. Die Departementsleitung ernennt auf Antrag der Abteilungs-
- § 27. Die berufsbezogene Ausbildung erfolgt im Kurssystem.
- § 28. Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden erfüllt so-
- § 29. Die Ausbildung an den Diplomstudiengängen endet mit dem
- § 31. Ausbildungsbereiche im Grund- und im Wahlpflichtstudium
- § 32. Ausbildungsbereiche im Grund- oder im Wahlpflichtstudium
- § 33. Fakultative oder zuzuweisende Ausbildungsteile im Grund-
- § 34.
- § 35.
- § 36. Der c-Jahreskurs ist obligatorisch. Die Belegung wird über ein
- § 37.
- § 38. Die Abteilungsleitung organisiert und leitet die Vordiplom- und
- § 39. Die Abteilungsleitung trägt die Ergebnisse der Vordiplomprü-
- § 40. Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert
- § 41. Die Ausbildung gilt als vollständig absolviert, wenn
- § 42. Das Diplom enthält die Noten oder die Prädikate der berufswis-
- § 43. Die Beurteilung hinsichtlich der Promotion wird anforderungs-
- § 44. Das Vordiplom ist bestanden, wenn der entsprechende Testat-
- § 45. Das Diplom ist bestanden, wenn der entsprechende Testatnach-
- § 46. Die Beurteilung der berufspraktischen Ausbildung umfasst die
- § 47. Nach jedem Praktikum verfassen sowohl Praxislehrperson als
- § 48.
- § 49. Vom vierten Semester wird die Einschätzung der Leistungen
- § 50. Das Vordiplom ist bestanden, wenn im Grundstudium höch-
- § 51. Das Diplom ist bestanden, wenn im ganzen Studium höchstens
- § 52. Die Beurteilung erfolgt in der berufsbezogenen Ausbildung no-
- § 53. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche:
- § 54. Die Prüfungen werden von Dozierenden der betreffenden
- § 55. Die Fachprüfung ist bestanden, wenn im betreffenden Fach das
- § 56. Zu der berufswissenschaftlichen Prüfung werden Studierende
- § 57. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungen mit dem Prä-
- § 58. Die Beurteilung der berufspraktischen Ausbildung erfolgt mit
- §59 . Nach jedem Praktikum verfassen sowohl die Praxislehrperson
- § 60. Vom Grundpraktikum an stellt die Fachdidaktiklehrperson
- § 61. Sämtliche Praktika vom Grundpraktikum an müssen mit dem
- § 62. Die Abteilungsleitung leitet und koordiniert die fachlichen und
- § 64. Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert,
- § 65. Das Diplom enthält die Promotionsprädikate der berufswissen-
- § 66. Die Beurteilung erfolgt in der berufsbezogenen Ausbildung no-
- § 67. Zum berufsbezogenen Schlussjahr wird zugelassen, wer das
- § 68. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Bereiche:
- § 69. Die Fachprüfungen werden von Dozierenden der betreffenden
- § 70. Zu den berufswissenschaftlichen Prüfungen werden Studie-
- § 71. Die Prüfungen sind bestanden, wenn alle Teile mit dem Prädi-
- § 72. Die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung erfolgt
- § 73. Nach jedem Praktikum verfassen sowohl die Praxislehrperson
- §74 . Vom Modul 2 an stellt die Fachdidaktiklehrperson nach jedem
- § 75. Sämtliche Praktika vom Modul 2 an müssen mit dem Prädikat
- § 76. Die Abteilungsleitung leitet und koordiniert die berufsbezoge-
- §78 . Das Diplom erhält, wer die Ausbildung vollständig absolviert,
- §79 . Das Diplom enthält die Promotionsprädikate der berufswissen-
- § 79a.
- § 80.
- 2003.
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