Kantonale Geoinformationsverordnung (211.501)
INHALT
Kantonale Geoinformationsverordnung
- Kantonale Geoinformationsverordnung
- § 2 Für alle Geobasisdaten gelten das Bezugssystem und der Bezugs-
- § 3 Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwen-
- § 5 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
- § 6 Der Austausch von Geobasisdaten erfolgt in Form und Format der
- § 7 Die Geobasisdaten sind über einen zentralen Geobasisdatenpool
- § 13 Das Amt für Geoinformation führt den Kataster für öffentliche-
- § 15 Inhalt und technische Ausgestaltung des Leitungskatasters richtet
- § 20 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im
- § 2 Ziff. 6 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
- § 1 Abs. 3 Amt für Geoinformation
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