Verordnung zum Energiegesetz (772.110)
INHALT
Verordnung zum Energiegesetz
- Verordnung zum Energiegesetz
- § 1 Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Stand der Technik
- § 4 Begriffe
- § 5 Deklaration des Energieverbrauchs
- § 6 Berechnung der Wirtschaftlichkeit
- § 7 Verbrauchsziele für Grossverbraucher
- § 8 Strombezug im liberalisierten Markt
- § 9 Winterlicher Wärmeschutz
- § 10 Einzelanforderungen für den winterlichen Wärmeschutz
- § 11 Systemanforderungen für den winterlichen Wärmeschutz
- § 12 Sommerlicher Wärmeschutz
- § 13 Kühl- und Tiefkühlräume
- § 14 Gewächshäuser und Traglufthallen
- § 15 Erleichterungen
- § 16
- § 17
- § 18 Dimensionierung
- § 19 Wärmeerzeuger und Wassererwärmer
- § 20 Elektrizität
- § 21 Heizung und Kühlung im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten
- § 22 Beheizte Freiluftbäder
- § 23 Wärmeverteilung, Warmwasser- und Wärmespeicher, Wärmetauscher
- § 24 Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen
- § 25 Messung, Steuerung und Regelung
- § 26 Betriebsoptimierung
- § 27 Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen
- § 28 Warmluftvorhänge
- § 29 Betrieb und Unterhalt
- § 30 Beschränkungen der Betriebszeiten für elektrische Anlagen und Geräte
- § 31 Kleinkraftwerke (dezentrale Erzeugungsanlagen für elektrische Energie)
- § 32 GEAK-Plus
- § 33 Bewilligungspflicht
- § 34 Gültigkeit
- § 35 Meldepflicht
- § 36 Anlagen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht
- § 37 Feuerungsrevisionen
- § 38 Umfang der Revisionsarbeiten
- § 39 Revisionsrapport
- § 40 Überwachung der Revisionspflicht
- § 41 Kantonale Bauten
- § 42 Energieplanung
- § 43 Geltungsbereich
- § 44 Grundsatz
- § 45 Begriffe
- § 46 Ausrüstungspflicht
- § 47 Zulässige Geräte und Systeme
- § 48 Installation und Wartung der Erfassungsgeräte
- § 49 Abrechnung der Heizkosten
- § 50 Ausnahmen
- § 51 Durchführung
- § 52 Abrechnung der Warmwasserkosten
- § 53 Förderabgabefonds
- § 54 Einreichung der Gesuche
- § 55 Inhalt der Gesuche
- § 56 Beiträge für Niedrigenergiehäuser
- § 57 Beiträge für die Isolation von Altbauten
- § 58 Beiträge für Gesamtsanierungen
- § 59 Beiträge für Gebäude-Energieanalysen
- § 60 Beiträge für Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern (Sonnenenergie, Wind,
- § 61 Beiträge an Mobilitätsmassnahmen
- § 62 Besondere Beitragssätze
- § 63 Wettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien, Veranstaltungen, Aktionen, Aus- und
- § 64a
- § 64 Wiederkehrende Beiträge an Vereine und Organisationen
- § 65 Prüfung der Gesuche und Entscheidgrundlagen
- § 66 Auszahlung
- § 67 Information über die Vergabe von Fördergeldern
- § 68 Bewertungsgrundsätze
- § 69 Bestimmung der Referenzpreise
- § 70 Qualität und Bewertung der gelieferten Energie
- § 71 Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energiequellen
- § 72 Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
- § 73 Anpassungen
- § 74 Kantonale Energiekommission
- § 75a
- § 76 Übergangsbestimmung
- 1. Bei Nutzungen mit Raumtemperaturen von 20°C dürfen die flächenbezogenen Wärmedurc h gang s-
- 0.25 0.28
- 2. Ist die Raumtemperatur gemäss Standardnutzung nach Norm SIA 380/1 höher oder tiefer als 20°C,
- 3. Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, sind
- 4. Bei Neubauten ist die Einhaltung der Grenzwerte für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die
- 5. Be i Umbauten sind die Wärmebrücken - Grenzwerte gemäss Ziff. 4 nur für Neubauteile einzuhalten
- 1. Der jährliche Heizwärmebedarf Q
- 2. Der Temperaturkorrekturfaktor f
- 3. Neubauten der Gebäudekategorien I bis IV haben zusätzlich die folgende max. spezifische Heizlei s-
- 1. Der gewichtete Endenergiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Ne u-
- 2. Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung
- 3. Bei den Kat. VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei
- 4. Befreiungen von Bagatell - Erweiterungen:
- 1. Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) ist der Nachweis mittels einer
- 2. Es sind sämtliche Randbedingungen gemäss EnFK - Vollzugshilfe EN - 101, Kapitel 3 einzuhalten.
- 1. Kann die gemäss § 17 Abs. 2 EnV erforderliche Leistung an Eigenstromerzeugung nicht oder nur
- 2. Die Ersatzabgabe fliesst in den Förderabgabe - Fonds des Amts für Umwelt und Energie und wird
- 1. Wärmeerzeuger: folgende Wärmeerz eugersysteme für Heizung oder Heizung kombiniert mit
- 2. Wassererwärmer: folgende S ysteme erfüllen die Bedingungen von § 19 Abs. 4 EnV:
- 3. Für alle Systeme nach Ziff. 2 gilt: es muss mit einer nach vollziehbaren Berechnung (Jahresbilanzi e-
- 4. Für fossil betriebene Nahwärmeverbünde gilt di e Anforderung sinnge mäss, soweit die Umsetzung
- 1. Eine der folgenden Standardlösungskombinationen muss innert drei Jahren nach dem (Wieder - )
- 2. Eine der folgenden Standardlösungskombinationen muss innerhalb von drei Jahren nach dem (Wi e-
- 1. Neubauten im Verwaltungsvermöge n müssen die Standards MINERGIE - A
- 2. Neubau ten im Finanzvermögen müssen mindestens den Standard MINERGIE
- 3. Bei Gebäuden, deren Nut zung nicht sinnvoll einer der Gebäudekategorien I - XI gemäss SIA 380/1
- 4. Bei Gebäuden, die gesamterneuert werden, muss d er Grenzwert der Systemanforderungen für U m-
- 5. Bei Gebäuden, die gesamterneuert oder bei denen das Dach saniert wird, müssen grundsätzlich F o-
- 6. Bei Teilerneuerungen müssen die betroffenen Bauteile die U - Werte erreichen, die als Mindestgre n-
- 7. Neubauten und Erneuerungen von Nicht - Wohnbauten müssen die MINERGIE
- 8. Für neue Lüftungs - oder Klimaanlagen gelten die Anforderungen gemäss «SIA - Merkblatt MB 2056
- 9. Klimageräte dürfen nur restriktiv eingese tzt werden. Die Anforderungen an den sommerlichen
- 10. Warmwasserzapfstellen sind zu minimieren. Sie dürfen dann eingesetzt werden, wenn die s aus hy -
- 11. Räume für Büro - , Schul - und Wohnnutzung dürfen nicht befeuchtet werden.
- 12. Bei Neubauten für das Verwaltungsvermögen darf der Glasanteil maximal 60% pro Fassade betr a-
- 1. Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich sowie
- 3. Luft/Wasser-Wärmepumpe Förderbeitrags-
- 4. Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe Förderbeitrags-be-
- 5. Anschluss an ein Wärmenetz Förderbeitrags-be-
- 6. Solarkollektoranlage Förderbeitrags-be-
- 7. Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung Förderbeitrags-be-
- 8. Bonus Gebäudehülleneffizienz Förderbeitrags-be-
- 9. Neubau/Ersatzneubau Minergie-P® Förderbeitrags-be-
- 10. Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat
- 11. Gebäudeenergieausweis GEAK-Plus
- 12. Freiwillig abgeschlossene Zielvereinbarungen
- 13. Neubau/Erweiterung Wärmenetz,
- 1. Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung (Wärmenetz, Anergie-
- 2. Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwärme
- 3. Die Wärmelieferung erfolgt (auch) an bestehende Bauten (Wärmeliefe-
- 1. Die kantonale Netzbetreiberin vergütet im Auftrag des Kantons Basel - Stadt den aus dezentralen
- 2. Die Produzentinnen und Produzenten erhalten für Anlagen, für die bereits ein Vertrag mit der ka n-
- 3. Sobald eine Anlage, für die von den Produzentinnen und Produzenten mit der kantonalen Netzb e-
- 4. Sobald eine Anlage in ein anderes Einspeisevergütungssystem eintritt (namentlich in das Einspe i-
- 5. Solarstrom von Anlagen, die bisher eine Vergütung gemäss Beschluss des Regierungsrates betre f-
- 6. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, erhalten eine Vergütung
- 7. Nach Ablauf der in Tabelle 1 festgelegten Vergütungsdauer werden den Produzentinnen und Pr o-
- 8. Die in Tabelle 1 aufgeführten Vergütungssätze set zen sich aus folgenden drei Tarifteilen zusa m-
- 9. Definition der Tarifteile:
- 10. Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung des Herkunftsnachweises abgegolten. Die He r-
- 11. Die kantonale Netzbetreiberin kann weitere Produkte und Dienstleistungen betreffend die Abna h-
- 12. Die Kosten der Netzbetreiberin für den Vollzug der Abnahme - und Vergütungspflicht für Sola r-
- 13. Der Vergütungssatz versteht sich inklusive Mehrwertsteu er.
- 01.01.2013 bis 31.12.2013
- 01.01.2014 bis 31.03.2015
- 01.04.2015 bis 30.09.2015
- 01.10.2015 bis 31.03.2016
- 01.04.2016 bis 30.09.2016
- 01.10.2016 bis 31.03.2017
- 01.04.2017 bis 30.09.2017
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