Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (910.100)
INHALT
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
- Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
- Art. 3 Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetz-
- Art. 4 Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirt-
- Art. 20 Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss
- Art. 32 Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenver-
- Art. 42 Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor
- Art. 47 Das zuständige Departement regelt nach Anhören der kantonalen
- Art. 58 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
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