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Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen (165.111)
CH - SH
08.12.1994
INHALT
Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen
§ 4 Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft;
§ 5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77–82 des Bundes-
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