Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler (452.001)
INHALT
Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler
- Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler
- § 3 Über sämtliche geschützten Kulturdenkmäler werden amtliche Verzeich-
- § 5 Der Grundstückeigentümer, auf dessen Boden kulturgeschichtliche Alter-
- § 6 Grabungen nach kulturgeschichtlichen Altertümern dürfen nur durch die
- § 7 Die gefundenen Gegenstände sind fachgerecht zu konservieren. Im Inte-
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