Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (351.710)
INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Art. 4 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet
- Art. 6 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Ein-
- Art. 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton
- Art. 16 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
- Art. 18 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor-
- Art. 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des
- Art. 353 StGB vollstreckt. Anwendbares
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