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Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (527.4)
CH - AR
31.12.1980
INHALT
Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
Art. 2 Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab
Art. 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige
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