Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal (814.17) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
- Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
 - Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern
 - Art. 6 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig
 - Art. 8 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen
 - Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands-
 - Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
 - Art. 12 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
 - Art. 13 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-