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Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffha... (611.101)
CH - SH
31.08.2015
INHALT
Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen
Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen
Art. 3 Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kanto-
Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städti- schen Vorschriften.
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