Strassengesetz (725.100)
INHALT
Strassengesetz
- Strassengesetz
- Art. 4 Nebenanlagen sind unter anderem:
- Art. 5 17)
- Art. 21 Beim Bau, Betrieb und Unter halt der Strassen hat der Strassenei-
- Art. 29 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für
- Art. 41 Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemein-
- Art. 59 Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Ver-
- Art. 61 17)
- Art. 77 Das Baudepartement 4) überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.
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