Verordnung über das Jugendstrafrecht (331) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Jugendstrafrecht
- Verordnung über das Jugendstrafrecht
 - 1. der Jugendsekretär;
 - 2. das Jugendgericht;
 - 3. die Standeskommission.
 - 1. Die Untersuchung gegen Minderjährige ist vom Verfahren gegen Erwachsene
 - 2. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist möglichst zu vermeiden. Auf alle
 - 3. Das Recht der Zeugenschaftsverweigerung besteht bei der Feststellung der
 - 4. Nach Abschluss der Untersuchung überweist der Jugendsekretär die Akten
 - 5. Kinder und Jugendliche sind von der Anhörung der Parteiverhandlungen aus-
 - 6. Die Gerichtsverhandlungen sind nicht öffentlich. – Private Verteidiger sind in
 - Art. 9