Hausordnung für das kantonale Gefängnis (341.202)
INHALT
Hausordnung für das kantonale Gefängnis
- Hausordnung für das kantonale Gefängnis
- § 3 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
- § 18 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
- § 27 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
- § 28 Sofern durch eine Anordnung der Verfahrensleitung die Sicherheit
- § 41 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
- § 44 Die eingewiesenen Personen können auf Wunsch das Stimm- und
- § 49 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
- § 56 Die Entlassung erfolgt nach Ablauf der Strafdauer oder gestützt auf
- § 63 Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten
- § 64 Die eingewiesenen Personen können auf eigene Kosten Medien
- § 66 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
- § 67 Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnis-
- § 77 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen
- § 91 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit da-
- § 98 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal
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