Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität ... (446.340)
INHALT
Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
- §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Medizin an der Medizi-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Medi-
- §3. Die Anmeldung für das Masterstudium Medizin hat jeweils bis
- §4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §5. Das Masterstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
- §6. Das Masterstudium umfasst 180 Kreditpunkte (KP) bei einer Re-
- §7.
- §8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn die folgenden Kredit-
- § 10. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch fol-
- § 10a.
- § 11. Leistungsüberprüfungen in den Modulen «Themenblöcke» er-
- § 12. Die Leistungsüberprüfungen zu den Lehrveranstaltungen im
- § 13. Die Leistungsüberprüfung im Modul «Vertiefungsrichtung» fin-
- § 13a.
- § 14. Die Leistungsüberprüfung in den Modulen zum Wahlstudien-
- § 15.
- § 16.
- § 17. Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Me-
- § 18. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
- § 20. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
- § 21. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 22. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
- § 23. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
- § 24. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
- § 25. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 26. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
- § 27. Die Curriculumskommission Humanmedizin ist eine ständige
- § 28. Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Fakultät
- § 29. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 30. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
- § 31. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
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