Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinische... (446.310)
INHALT
Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das verkürzte Bachelorstudium der Pflegewissenschaft an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das verkürzte Bachelorstudium Pflegewis-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium das
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- 18. Mai 2005 sowie in der Verordnung über die Zulassungsbeschrän-
- §5. Das Bachelorstudium Pflegewissenschaft besteht aus zwei Mo-
- §6. Das Bachelorstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in den
- §7. Das verkürzte Bachelorstudium Pflegewissenschaft ist bestan-
- §8. KP werden durch genügende studentische Leistungen erworben
- §9. Pflichtlehrveranstaltungen werden mit einer einzigen Semester-
- § 10. Studentische Leistungen werden mit einer Note oder mit be-
- 6.0 «hervorragend»
- 5.5 «sehr gut»
- 5.0 «gut»
- 4.5 «befriedigend»
- 4.0 «genügend»
- 3.5–3.0 «ungenügend»
- 2.5–1.0 «ungenügend», muss auf jeden Fall wiederholt werden
- § 11. Nach Abschluss einer schriftlichen Leistungsüberprüfung wird
- § 12. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen beim
- § 13. Falls eine Studentin, ein Student eine Leistungsüberprüfung mit
- § 14. Über die Anrechnung von KP, welche in einem anderen Stu-
- § 15. Die Aufgaben und Zusammensetzung der Curriculumkommis-
- 22. September 2003 beschrieben.
- § 16. In Härtefällen kann die Curriculumkommission begründete
- § 18. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Bachelor-
- § 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006
- 3. April 2000.
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