Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen (273.100)
INHALT
Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
- Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
- Art. 2 Der Gerichtsperson, welche das Gelübde zu leisten hat, wird nach-
- Art. 9 Der Verkehr mit Gerichten anderer Kantone findet direkt statt, der
- Art. 10 Der Verkehr der untern Gerichte mit andern Behörden fremder
- Art. 11 Gehören zur ordentlichen Besetzung eines Gerichtes fünf Richter,
- Art. 12 Ein Richter, Gerichtsschreiber oder Friedensrichter darf sein Amt
- Art. 13 Wegen Befangenheit kann eine Gerichtsperson abgelehnt werden
- Art. 22 Die Richter nehmen ihre Plätze rechts und links vom Präsidium in
- Art. 29 Das Verfahren vor den Gerichten ist, wenn das Gesetz nicht
- Art. 36 Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sind den Parteien schriftlich
- Art. 37 Alle Eingaben und die ihnen beigelegten Akten sind in einem Ak-
- Art. 39 Die Prozessakten stehen den Parteien und deren Vertretern auf der
- Art. 46 Kann die Zustellung nicht erfolgen, so wird die Vorladung im Amts-
- Art. 47 Der Richter ist an die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gebun-
- Art. 76 Mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche werden zusammenge-
- Art. 77 Bei periodisch wiederkehrenden gleichen Leistungen oder Nutzun-
- Art. 78 Wird nicht eine bestimmte Geldleistung eingeklagt und unterliegt
- Art. 94 Dem Streitverkünder steht es frei, sich der weiteren Prozessfüh-
- Art. 95 Das Gericht setzt dem Dritten eine Frist an, um sich darüber zu er-
- Art. 96 Wird das Streitobjekt während der Rechtshängigkeit
- Art. 104 Eine allgemeine Prozessvollmacht gibt die Befugnis zu allen den
- Art. 105 Die Handlungen des Bevollmächtigten sind für die Partei ebenso
- Art. 106 Erlischt die Vollmacht infolge Todes, Handlungsunfähigkeit oder
- Art. 107 Hat jemand ohne Vollmacht als Vertreter gehandelt und genehmigt
- Art. 108 Die Prozesskosten bestehen in:
- Art. 114 Vorinstanzliche Gerichtsgebühren können ganz oder zum Teil auf-
- Art. 115 Dem Kanton Schaffhausen werden keine Gerichtsgebühren aufer-
- Art. 116 Der Kantonsrat
- Art. 117 Barauslagen sind die Vergütungen an Zeugen und Sachverständi-
- Art. 132 Im Kanton niedergelassene, zur Ausübung des Anwaltsberufs be-
- Art. 133 Die unentgeltliche Prozessführung wird entzogen, wenn deren Vor-
- Art. 134 Der vom Gericht bestellte Vertreter ist nicht befugt, dem Vertrete-
- Art. 141 Jede Partei hat im einzelnen zu erklären, ob und inwieweit sie die
- Art. 142 Die Parteien haben nach Massgabe der Gesetze gleichmässig An-
- Art. 143 Die Prozessleitung liegt dem Richter ob. Er hat von Amtes wegen
- Art. 145 Bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache hat der Richter die
- Art. 149 Der Friedensrichter ordnet einen Sühnevorstand an, zu welchem
- Art. 159 Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, wird jeder
- Art. 172 Ausnahmsweise ist es gestattet, auch für die Replik und Duplik den
- Art. 173 Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, der Unzulässigkeit
- Art. 175 Die Parteien können im Anschluss an die mündlichen Vorträge zu
- Art. 176 Eine behauptete Tatsache, die weder ausdrücklich noch sinnge-
- Art. 183 Ausnahmsweise wird das Beweisverfahren durch den Beweisaufla-
- Art. 186 Zur Sicherstellung gefährdeter Beweise hat der Richter auf Antrag
- Art. 192 Jede Partei, die urteilsfähig ist, kann persönlich befragt werden.
- Art. 193 Für Personengesellschaften können die Gesellschafter und für ju-
- Art. 194 Die zu befragende Partei ist mit der Androhung vorzuladen, dass
- Art. 195 Eine wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen verhin-
- Art. 197 Bei der Beantwortung der gestellten Fragen darf sich die Partei nur
- Art. 198 Eine Partei kann die Beantwortung von Fragen, die für sie oder ei-
- Art. 199 die Tatsache, über welche die Befragung hätte stattfinden sollen,
- Art. 204 Ist ein Zeuge infolge Krankheit am Erscheinen verhindert, so hat er
- Art. 206 Die Zeugen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie im
- Art. 207 Vorgängig der Einvernahme werden die Zeugen unter Hinweis auf
- Art. 216 Zur Besichtigung von Gegenständen und Wahrnehmung von Tat-
- Art. 217 Ein Augenschein kann auch vorgängig der Hauptverhandlung statt-
- Art. 218 Im Protokoll über den Augenschein sind die Wahrnehmungen des
- Art. 219 Der Richter ist befugt, Sachverständige beizuziehen, wenn ihm die
- Art. 220 Den Parteien steht das Recht zu, Vorschläge für die Bestellung der
- Art. 229 Der Richter kann von sich aus oder auf Parteiantrag ein weiteres
- Art. 230 Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden bestimmt sich nach den
- Art. 231 Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitz befindliche Urkunde
- Art. 232 Wird eine Partei zur Vorlegung verpflichtet, so ist mit der Aufforde-
- Art. 233 Befindet sich die Urkunde im Besitz eines Dritten, so wird er durch
- Art. 234 Behauptet der Dritte, dass er sich nicht mehr im Besitze der Urkun-
- Art. 241 Behauptet eine Partei, dass eine vorgelegte Urkunde gefälscht sei,
- Art. 245 Der Beweis für die Echtheit einer bestrittenen Privaturkunde wird
- Art. 246 Zur Vergleichung ist jedes Schriftstück zulässig, das unzweifelhaft
- Art. 253 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zuspre-
- Art. 254 Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
- Art. 255 Von einer Partei unnötig verursachte Kosten sind ihr ohne Rück-
- Art. 262 Zeigt sich im Verlauf eines Prozesses, dass ein Teil des eingeklag-
- Art. 263 An die in einem Erledigungsentscheid getroffenen Feststellungen
- Art. 163 ff. verfügen und Frist zur Einreichung der Klageschrift an- setzen.
- Art. 507 Entgegennahme und Protokollierung letztwilliger Ver-
- Art. 598 Sicherungsmassnahmen bei der Erbschaftsklage.
- Art. 604 Anordnung der Verschiebung einer Erbschaftstei-
- Art. 712q Ernennung und Abberufung des Verwalters bei
- Art. 760 Anordnung von Sicherstellung bei der Nutzniessung.
- Art. 762 Entziehung des Nutzniessungsgegenstandes bei
- Art. 808–811: Sicherungsmassregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes.
- Art. 839 Sicherheitsleistung zur Verhütung der Eintragung ei-
- Art. 860 Anordnungen bei dem Wegfall eines Bevollmächtig-
- Art. 861 Hinterlegung von Zahlungen seitens eines Grund-
- Art. 961 und 966: Anordnung einer vorläufigen Eintragung in das Grundbuch.
- Art. 92 Bestimmung des Ortes der Hinterlegung der ge-
- Art. 93 Bewilligung zum Verkauf der geschuldeten Sache.
- Art. 98 Ermächtigung zur Vornahme einer Leistung oder zur
- Art. 107 Fristansetzung zu nachträglicher Vertragserfüllung
- Art. 202 und 237: Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle der Mängelrüge.
- Art. 204 Feststellung des Tatbestandes bei Bemängelung ü-
- Art. 322a und 322c: Bezeichnung des Sachverständigen zur Nach- prüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisi-
- Art. 699 Abs. 4: Einberufung der Generalversammlung einer
- Art. 706a Abs. 2: Ernennung eines Vertreters der Aktiengesell-
- Art. 727e Abs. 3: Abberufung von Revisoren.
- Art. 727f Ernennung und Abberufung von Revisoren.
- Art. 740 Abs. 3: Ernennung eines in der Schweiz wohnhaften
- Art. 741 Abs. 2: Abberufung des Liquidators.
- Art. 808 Abs. 6: Ernennung eines Vertreters der Gesellschaft
- Art. 809 Abs. 3: Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Art. 823 Ernennung eines in der Schweiz wohnhaften Liquida-
- Art. 881 Abs. 3: Einberufung der Generalversammlung einer
- Art. 891 Abs. 1: Ernennung eines Verwalters der Genossen-
- Art. 913 Abs. 1: Ernennung eines in der Schweiz wohnhaften
- Art. 1072/1073 und 1080: Vorsorgliche Massnahmen bei Verlust von Wechseln, Checks und ähnlichen Urkunden.
- Art. 1162 Abs. 3 und 4: Aufhebung der Vollmacht eines Vertre-
- Art. 1165 Abs. 3: Einberufung der Gläubigerversammlung bei
- Art. 3 Abs. 2 Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Ver- treters einer entmündigten Person zur Eintragung
- Art. 13ff.: Massnahmen zum Schutz der eingetrage- nen Partnerschaft;
- Art. 297 Das Befehlsverfahren dient im besonderen zur:
- Art. 301 Werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, so
- Art. 303 Verlangt jemand zur Anhebung eines Rechtsstreites von einem an-
- Art. 304 Ist die Rechnungstellungspflicht anerkannt oder richterlich festge-
- Art. 312 Das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen umfasst das Verfah-
- Art. 316 Das Verfahren ist schriftlich. Gesuche können mündlich anhängig
- Art. 325 Die Zustellung erfolgt durch den Ortsweibel, welcher das eine Dop-
- Art. 326 Dem Gesuchsteller wird das mit der Zustellungsbescheinigung ver-
- Art. 328 Dem Gesuch um Kraftloserklärung eines Pfandtitels ist ein Auszug
- Art. 329 Der Richter macht die nötigen Erhebungen.
- Art. 339 Die Berufung ist zulässig gegen Vor- und Endurteile eines in der
- Art. 340 Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des Ent-
- Art. 341 Solange die Berufung offensteht, ist jedes andere Rechtsmittel
- Art. 342 Die Berufung ist innerhalb 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
- Art. 345 Der Berufungsbeklagte kann, innerhalb 10 Tagen von der Mittei-
- Art. 351 Haben beide Parteien die Berufung erklärt, so steht dem Kläger
- Art. 353 Ist ein Beweisverfahren erforderlich, so kann der Prozess ebenfalls
- Art. 354 Der Rekurs ist zulässig:
- Art. 355 Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des Ent-
- Art. 357 Der Rekurs ist im Doppel binnen 10 Tagen, von der schriftlichen
- Art. 359 Dem Rekurs sind der angefochtene Entscheid und allfällige Belege
- Art. 360 Ist der Rekurs nicht offensichtlich unbegründet, so wird das Doppel
- Art. 374 Das Revisionsgesuch hemmt die Vollstreckung nicht. Der Präsident
- Art. 181 ff. massgebend. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis mündlich oder schriftlich zu äussern.
- Art. 378 Ist das Gesuch begründet, so fällt das Gericht einen neuen Ent-
- Art. 386 Die Beschwerde ist in doppelter Eingabe schriftlich einzureichen.
- Art. 387 Die Beschwerdeinstanz stellt das Doppel dem Beschwerdebeklag-
- Art. 388 Die Beschwerdeinstanz kann eine Rüge erteilen und Ordnungsbus-
- Art. 389 Gegen Beschwerdeentscheide stehen keine Rechtsmittel offen.
- Art. 390 Die Vollstreckung der rechtskräftig festgestellten Ansprüche auf
- Art. 396 Ist die gehörige Erfüllung einer persönlichen Leistung oder die Her-
- Art. 398 In dem Gesuch ist anzugeben, wie hoch die Einschätzungssumme
- Art. 399 Das Doppel des Begehrens wird der Gegenpartei zur Beantwortung
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