Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes (711.17)
INHALT
Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes
- Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes
- § 2. Absatz 1 lautet neu:
- § 2.
- § 3. Absatz 2 lautet neu:
- § 5 lautet neu:
- § 5. Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahme-
- § 8 lautet neu:
- § 8.
- § 9.
- § 9.
- § 10 lautet neu:
- § 10.
- § 5 litera b wird aufgehoben.
- § 19 wird aufgehoben.
- § 20 wird aufgehoben.
- § 22 wird aufgehoben.
- § 20 lautet neu:
- § 20.
- § 32. Absatz 1 lautet neu:
- § 32.
- § 35 lautet neu:
- § 35.
- § 39 lautet neu:
- § 39. Die Schilf-, Baum- und Gebüschbestände dürfen an den Flüssen, Seen
- § 40 lautet neu:
- § 40.
- § 41 lautet neu:
- § 41. Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverord-
- § 12 lautet neu:
- § 12.
- § 1 lautet neu:
- § 1.
- § 2 lautet neu:
- § 2.
- § 75 Absatz 3 PBG.
- § 7 lautet neu:
- § 7.
- § 8 lautet neu:
- § 8. Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss
- § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren
- § 13 lautet neu:
- § 13. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicher-
- 3. Dezember 1978
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