Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen (320.100)
INHALT
Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
- Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 5
- Art. 19 B. Gerichte erster Instanz Art. 20
- Art. 29 Begriff und allgemeine Rechte der Parteien Art. 33
- Art. 181 D. Überwachungsmassnahmen und verdeckte
- Art. 201 G. Verfügung über den Leichnam Art. 202
- Art. 215 B. Durchführung des Untersuchungsverfahrens Art. 217
- Art. 253 A. Teilnahme der Parteien Art. 259
- Art. 273 E. Abschluss der Hauptverhandlung Art. 274
- Art. 382
- Art. 393 bis
- Art. 396 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 399
- Art. 9 Der Untersuchungsrichter und nach Anklageerhebung der Vorsit-
- Art. 10 Übertretungen, die nach dem Recht eines anderen Kantons straf-
- Art. 27 Ein Richter kann auch von sich aus in den Ausstand treten, und es
- Art. 28 Die Vorschriften über den Ausstand der Richter gelten sinngemäss
- Art. 39 Wo das Gesetz die Mitwirkung oder die Teilnahme des Beschuldig-
- Art. 50 Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen nach einem
- Art. 56 Ist ein Beschuldigter infolge von Anordnungen gemäss Art. 54 nicht
- Art. 87 Bei jeder Strafverfolgungsbehörde und bei jedem Gericht werden
- Art. 99 Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag der Eröffnung nicht
- Art. 100 Soweit die Folgen der Nichteinhaltung eines Termins oder einer
- Art. 113 Jeder Zeuge darf die Auskunft über Tatsachen verweigern, welche
- Art. 321 Ziff. 2 StGB herbeizuführen. Zeugnisverwei-
- Art. 136 Akten anderer behördlicher Verfahren und Auszüge aus öffentli-
- Art. 138 Dem Augenschein unterliegen Örtlichkeiten, dem Richter nicht un-
- Art. 139 Die Ergebnisse des Augenscheins sind durch Protokollierung sowie
- Art. 150 Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeord-
- Art. 181 Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen nicht allgemein
- Art. 200 Die Polizei ist befugt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben not-
- Art. 212 Die Polizei hat unverzüglich den Untersuchungsrichter zu benach-
- Art. 225 Das Vorverfahren wird eingestellt, sobald sich ergibt, dass zurei-
- Art. 69–73 StGB, in Frage, überweist er die Akten anschliessend dem zuständigen Richter zum separaten Entscheid.
- Art. 236 Die Strafverfügung bezeichnet möglichst kurz, aber genau:
- Art. 257 Abs. 2 oder 269 Abs. 3 finden die Vorschriften über den Abschluss des Vorverfahrens wiederum Anwendung.
- Art. 279 mitgeteiltes Urteil rechtzeitig ein Rechtsmittel angemeldet Schriftliche
- Art. 298 Nach Eingang der Weisung des Friedensrichters oder der Verwei-
- Art. 300 Wer gegenüber dem Richter die presserechtliche Verantwortlichkeit
- Art. 306 Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regeln enthält, sind die
- Art. 324 Das Obergericht erlässt ein neues Urteil. Ausnahmsweise, nament-
- Art. 353 Stirbt ein Kostenpflichtiger vor rechtskräftiger Erledigung des Ver-
- Art. 361 Einem Privat- oder Zivilkläger kann auf sein Begehren eine Pro-
- Art. 367 Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung und bei der Vermö-
- Art. 398 Zur Stellung des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Un-
- Art. 119 bis 124 werden aufgehoben und durch folgende Bestim- mungen teilweise ersetzt:
- Art. 400 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
- Art. 401 Der Kantonsrat
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