Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für bildende Kunst an Schulen ... (439.410)
INHALT
Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für bildende Kunst an Schulen mittlerer und oberer Stufe
- Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für bildende Kunst an Schulen mittlerer und oberer Stufe
- §1.
- §2. Die Prüfungen haben die Aufgabe, festzustellen, ob die fachliche
- §3.
- §4. Der Prüfungsausschuss entscheidet gemäss den gesetzlichen Be-
- §5. Der Prüfungsausschuss stellt die Diplome aus.
- §6. Der Prüfungsausschuss erstattet nach Abschluss jeder Prüfung
- §7. Die Prüfung besteht aus Fachprüfung und pädagogischer Prü-
- §8.
- §9. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvie-
- § 10. Fachprüfungen, die auswärts bestanden werden, können ange-
- § 11.
- § 12. Die Schulleitungen geben den Kandidaten bekannt, wann sie
- § 13.
- § 14. Die Anmeldung zu einer zweiten Prüfung (§ 30) hat schriftlich
- § 15. Die Anmeldung zur Prüfung kann vor dem Beginn der Prüfung
- § 16. Ist ein Kandidat nach Beginn der Prüfung an der Teilnahme ver-
- § 17. In den Fällen § 15 und 16 lit. a wird die bezahlte Prüfungsgebühr
- § 19. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekreta-
- § 20.
- 1. Theorie
- 2. Unterrichtspraxis: je eine Prüfungslektion von normaler Dauer
- 3. Wahlfach
- 4.
- § 21.
- 1. Zeichnen und farbiges Darstellen
- 2. Farbe
- 3. Räumliches Gestalten
- 4. Medien
- 5. a) Werken, handwerkliche Grundlagen
- 6. Kunstgeschichte
- 1. Theorie
- 2. Unterrichtspraxis
- § 22.
- § 23. Die Prüfungsergebnisse werden durch folgende Noten ausge-
- § 24. Fachprüfung. Als Grundlage für die Diplomnoten der Fachprü-
- 1. Zeugnisnoten. Die Leistungen während eines Semesters werden
- 2. Erfahrungsnoten. Sie sind der Durchschnittswert aus den beiden
- 3. Prüfungsnoten. Sie bewerten ausschliesslich die Prüfungsleistung
- 4. Prüfungsmappe (§ 25).
- § 25.
- § 26.
- § 27.
- § 28. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach wird dem Prüfungs-
- § 29. Das Diplom wird erteilt, wenn
- § 30. Für die Wiederholung von Prüfungen und die Verbesserung ein-
- § 31.
- § 32. Durch dieses Reglement wird aufgehoben:
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