Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen (813.12)
INHALT
Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen
- Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen
- 28. März 1962
- § 1.
- § 2. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Heilmittelschrankbewilligung
- § 3. Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die Gewähr für eine
- § 4. Die Heilmittelschrankbewilligung wird zurückgezogen, wenn der
- § 5. Die Arzneimittel müssen in einem ausschliesslich diesem Zweck
- § 6.
- § 7. Die zur Abgabe gelangenden Arzneimittel sind in fertig verschlos-
- § 8. Die Ausführung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Ver-
- § 9. Der Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Heilmittelschran-
- § 10. Der Lieferant und der Inhaber des Heilmittelschrankes sind für die
- § 11. Die Kontrollen nach § 50
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