Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (416.030)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
- Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
- Art. 11 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Auf-
- Art. 17 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf
- Art. 23 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK ge-
- Art. 24 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK ge-
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