Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (412.108)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
- Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
- Art. 10 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewäh-
- Art. 15 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei-
- Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jah-
- Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtun-
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