Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland (412.31)
INHALT
Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
- Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
- Art. 2 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zu-
- Art. 4 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird
- Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzel-
- Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen
- Art. 7 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden
- Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder
- Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
- Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der
- Art. 12 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen
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