Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubn... (333.161.1)
INHALT
Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubnis in den Konkordatsanstalten
- Richtlinien über die Urlaubsgewährung, die Schreiberlaubnis und die Besuchserlaubnis in den Konkordatsanstalten
- 1. Dem Gefangenen steht kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu.
- 2. Die Gewährung eines Urlaubes setzt eine gute Führung und Arbeitslei-
- 3. Bei jedem Urlaub ist der Sachverhalt näher abzuklären.
- 4. Der Direktor entscheidet nach Rücksprache mit seinen Mitarbeitern. Im
- 5. Für administrativ Eingewiesene ist eine spezielle Regelung der Ur-
- 1. Urlaub aus besonderen Gründen
- 2. Urlaub zur Erhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt
- 1. In der Regel wird 1 Brief in der Woche bewilligt.
- 2. Der Direktor entscheidet über weitergehende Korrespondenz.
- 1. Den Erstmaligen werden in der Regel 2 Besuche im Monat erlaubt, den
- 2. Der Direktor entscheidet über Ausnahmen, Art der Besuche (Einzel-,
- 3. Der Besuch von Mitgliedern einer schweizerischen Behörde in amtli-
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