Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über ... (527.3)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
- Art. 1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
- Art. 2 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen:
- Art. 3 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts
- Art. 4 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kan-
- Art. 5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
- Art. 6 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh.
- Art. 7 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und
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