Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des K... (735.211)
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Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen
- Übereinkunft zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen
- 1. Unter dem Namen Solothurn-Bern-Bahn wird mit Geschäftssitz in Solo-
- 2. Die Schmalspurbahn ist so zu erstellen und zu betreiben, dass die Fahr-
- 3. Die Bahn folgt für die Strecke Bätterkinden-Zollikofen im allgemeinen
- 4. Die Linie nimmt ihren Anfang in oder bei dem Bahnhofe Neu-
- 5. Das Baubureau und die Betriebsleitung befinden sich in Solothurn;
- 6. Der Betrieb der neuen Linie wird im Frühjahr 1914 eröffnet.
- 7. Die Finanzierung der ganzen Strecke ist bis spätestens zum
- 30. April 1912 durchzuführen. Als Bedarf wird der Betrag von 2'850’000
- 8. Ist die Finanzierung durchgeführt, so werden die beiden Regierungen
- 9. Die Aktiengesellschaft Solothurn-Schönbühl-Normalbahn bleibt vor-
- 10. Im Falle der Liquidation der Aktiengesellschaft Solothurn-Schönbühl-
- 11. Wird die Finanzierung nicht bis Ende April durchgeführt oder die Kon-
- 12. Die Regierung des Kantons Bern gibt gegenüber derjenigen des Kan-
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