Verordnung über die Beförderungsbedingungen für das Polizeikorps des Kantons Solo... (126.515.42)
INHALT
Verordnung über die Beförderungsbedingungen für das Polizeikorps des Kantons Solothurn
- Verordnung über die Beförderungsbedingungen für das Polizeikorps des Kantons Solothurn
- 1. Für die Beförderungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.1. Polizist
- 1.2. Gefreiter
- 1.3. Korporal
- 1.4. Wachtmeister
- 2. Die fehlenden Beförderungsvoraussetzungen können wie folgt kom-
- 2.1. Fitnesstests durch 1 zusätzliches Dienstjahr.
- 2.2. Diensteinsatz in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk oder
- 3. Für eine Kommandierung in eine Kader- oder Sachbearbeiterfunktion
- 3.1. Soweit es die Umstände erfordern, kann eine Kommandierung in
- 3.2. Für die Beförderung zum Feldweibel mit Sachbearbeiterfunktion
- 3.3. ...
- 4. Der Übernahme einer Kader- oder Sachbearbeiterfunktion folgt ein
- 4.1. Für Wachtmeister mit besonderen Aufgaben:
- 4.2. Für Feldweibel:
- 4.3. Für Adjutanten und Feldweibel mit besonderen Aufgaben:
- 5. Mit der Übernahme der Kader- oder Sachbearbeiterfunktion erfolgt
- 6. Die Einreihung der kommandierten Korpsangehörigen richtet sich
- 6.1. Das Polizeikommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen
- 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
- 8. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
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