Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung (211.442)
INHALT
Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung
- Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung
- § 4 Als freie Benützer gelten sämtliche Dienststellen, die gemäss § 1 Abs. 2
- § 11 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 2.-- pro
- § 12 Wer mit Informatikmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung
- § 13 Für Dauerbenützer bzw. Dauerbenützerinnen werden die Gebühren jähr-
- § 14 Beim Bezug für schulische und wissenschaftliche Zwecke und für die
- § 15 Die Gebührenansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
- § 16 Die Gebührenansätze passen sich jeweils auf den 1. Januar der Teuerung
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