Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss ... (822.42)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
- Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
- Art. 2 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton Appenzell A.Rh. dem
- Art. 3 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
- Art. 4 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1969 zur Anwendung.
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