Mehrwertausgleichsverordnung (700.201)
INHALT
Mehrwertausgleichsverordnung
- Mehrwertausgleichsverordnung
- § 6 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt
- § 7 Der Verkehrswert gemäss Art. 4 Abs. 2 MAG entspricht dem Markt-
- § 13 Zur öffentlichen Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 MAG zählen aus-
- § 20 Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirt-
- § 22 Die verfahrensleitende Behörde kann auf begründetes Gesuch hin
- § 23 Die verfahrensleitende Behörde meldet dem Grundbuchamt nach
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