Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nic... (III B/2/3)
INHALT
Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht
- Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht
- Art. 8 * Gerichtsbehörden Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach der Zivilprozess- ordnung (ZPO) 1)
- Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung vom 15. Januar 1973 zum Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Miss- bräuche im Mietwesen. 5
- Art. 22 Inkrafttreten Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes fest. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1992 1)
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