Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus (III C/2)
INHALT
Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus
- Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus
- Art. 21 Verfall der Gebühren Wird die Vermittlung nicht bis spätestens 12.00 Uhr mittags vor dem fest- gesetzten Tag abbestellt, so verrechnet das Vermittleramt die Gebühr für die Abhaltung der Vermittlung. 5
- Art. 28 Inkrafttreten Diese Instruktion ersetzt diejenige vom 20. Dezember 1965 und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 7
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