Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Cod... (0.632.11) 
                
                
            INHALT
Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
- Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Art. 2 Anhang
 - Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
 - Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
 - Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer
 - Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
 - Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
 - Art. 8 ⁴ Aufgaben des Rates und Überprüfungsverfahren
 - Art. 9 Zollansätze
 - Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
 - Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
 - Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
 - Art. 13 Inkrafttreten
 - Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete
 - Art. 15 Kündigung
 - Art. 16 Änderungsverfahren
 - Art. 17 Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf das Harmonisierte System
 - Art. 18 Vorbehalte
 - Art. 19 Notifikationen durch den Generalsekretär
 - Art. 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen
 - Unterschriften
 - Anhang ⁷
 - Nomenklatur des Harmonisierten Systems ⁸
 - Geltungsbereich am 21. Januar 2020 ⁹