Verordnung (631.145.0)
INHALT
Verordnung (über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten)
- Verordnung (über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten)
- Erstes Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz
- Erster Abschnitt: Vorrechte der Organisationen
- Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
- Art. 2 Allgemeines Verfahren
- Art. 3 ⁶ Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
- Art. 4 ⁷
- Art. 5 ⁸ Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
- Zweiter Abschnitt: Vorrechte der leitenden und der hohen Beamten
- Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
- Art. 7 ⁹ Verfahren bei Sendungen
- Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr ¹⁰
- Dritter Abschnitt: Vorrechte der übrigen Beamten
- Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
- Art. 10 Verfahren
- Vierter Abschnitt: Vorrechte des vorübergehend bei internationalen Organisationen angestellten Personals
- Art. 11 Zollbehandlung des Übersiedlungsgutes
- Fünfter Abschnitt: Vorrechte der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen ¹⁸ bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz
- Art. 12 Vorrechte der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
- Art. 13 Persönliche Vorrechte
- Sechster Abschnitt: Vorrechte der Delegationen und der Beobachterdelegationen
- Art. 14 Amtliches Büromaterial
- Art. 15 Persönliche Vorrechte
- Siebenter Abschnitt: Vorrechte der mit Missionen internationaler Organisationen betrauten Experten
- Art. 16
- Zweites Kapitel: Internationale Organisationen mit Sitz im Ausland
- Art. 17 Amtliches Büromaterial
- Art. 18 Persönliche Vorrechte
- Art. 18 a ²¹ Internationale Konferenzen
- Drittes Kapitel: Sondermissionen fremder Staaten
- Art. 19 ²³ Amtliches Büromaterial
- Art. 20 Persönliche Vorrechte
- Viertes Kapitel: Bestimmungen über die Motorfahrzeuge und den Kauf von abgabenfreiem Treibstoff
- Erster Abschnitt: Motorfahrzeuge
- Art. 21 Motorfahrzeuge für internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz und für ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
- Art. 22 Motorfahrzeuge für leitende Beamte, für hohe Beamte und für Missionschefs sowie für Mitglieder des diplomatischen Personals mit Wohnsitz in der Schweiz
- Art. 23 Motorfahrzeuge für die übrigen Beamten, für das Verwaltungs- und technische Personal sowie für das dienstliche Hauspersonal der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen
- Art. 24 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung; Abtretung von Fahrzeugen
- Art. 25 Beendung der dienstlichen Tätigkeit unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz
- Art. 26 Einfuhr von Motorfahrzeugen durch internationale Organisationen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz haben
- Art. 27 Behandlung beschädigter Motorfahrzeuge
- Zweiter Abschnitt: Abgabenfreier Treibstoff
- Art. 28 Berechtigte
- Art. 29 Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs
- Fünftes Kapitel: Diplomatisches Kuriergepäck
- Art. 30
- Sechstes Kapitel: Verschiedene Bestimmungen
- Art. 31 Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
- Art. 32 Veräusserung von abgabenfrei zugelassenen Gegenständen
- Art. 33 ³⁸ Nachträgliche Einfuhrveranlagung
- Art. 34 ³⁹ Rückerstattung der Einfuhrabgaben
- Art. 35 ⁴⁰ Sicherstellung der Einfuhrabgaben
- Art. 36 Stellvertretung
- Art. 37 Zusammenarbeit
- Art. 38 Berechtigte
- Art. 39 Familienmitglieder
- Art. 40 Ausweise
- Art. 41 Personen schweizerischer Nationalität
- Art. 42 Wohnsitz
- Art. 43 Abtretung von Kompetenzen
- Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung
- Siebentes Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 45 ⁴⁶ Vollzug
- Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 47 Inkrafttreten
- Anhang
- Liste der internationalen Organisationen und Organismen, auf welche die Verordnung anwendbar ist
- A. Internationale Organisationen und Organismen mit Sitz in der Schweiz
- B. Internationale Organisation mit Sitz im Ausland
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