Übereinkommen über psychotrope Stoffe (0.812.121.02)
INHALT
Übereinkommen über psychotrope Stoffe
- Übereinkommen über psychotrope Stoffe
- Art. 1 Verzeichnis der Ausdrücke
- Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe
- Art. 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
- Art. 4 Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich
- Art. 5 Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
- Art. 6 Besondere Verwaltungsstelle
- Art. 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe
- Art. 8 Lizenzen
- Art. 9 Ärztliche Verordnungen
- Art . 10 Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften
- Art. 11 Eintragungen
- Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel
- Art. 13 Verbote und Beschränkungen von Aus‑ und Einfuhr
- Art. 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr
- Art. 15 Inspektionen
- Art. 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte
- Art. 17 Aufgaben der Kommission
- Art. 18 Berichte des Organs
- Art. 19 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen
- Art. 20 Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe
- Art. 21 Bekämpfung des unerlaubten Handels
- Art. 22 Strafbestimmungen
- Art. 23 Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen als der im Übereinkommen vorgeschriebenen
- Art. 24 Den internationalen Organen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Kosten
- Art. 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
- Art. 26 Inkrafttreten
- Art. 27 Territoriale Anwendung
- Art. 28 Regionen im Sinne dieses Übereinkommens
- Art. 29 Kündigung
- Art. 30 Änderungen
- Art. 31 Streitigkeiten
- Art. 32 Vorbehalte
- Art. 33 Notifikationen
- Unterschriften
- Anhang
- Listen der in den Tabellen enthaltenen Stoffe*
- Liste der in Tabelle I enthaltenen Stoffe
- Liste der in Tabelle II enthaltenen Stoffe
- Geltungsbereich am 27. Juli 2018 ⁴
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