Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Stadt über die Abgeltung v... (817.22)
INHALT
Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Stadt über die Abgeltung von Spitalleistungen
- Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Stadt über die Abgeltung von Spitalleistungen
- 1.1. Werden Einwohner eines Vertragskantons in den unter Ziffer 2.1.
- 1.2. Die Durchschnittskosten gemäss Ziffer 1.1. werden aufgrund der
- 1.3. Reduktion für Lehre und Forschung
- 1.4. Die Spitalschulen der Spitäler sowie das Institut für Pathologie des
- 2.1. Räumliche Beschränkung
- 2.2. Beschränkung auf Spitzenmedizin und Notfälle, Kostengutsprachen
- 2.2.1. Abgegolten werden nur die Kosten für Spitalaufenthalte im Part-
- 2.2.2. In Abweichung von Ziffer 2.2.1. wird für die Gemeinden der Bezirke
- 2.2.3. In Abweichung von Ziffer 2.2.1. fallen IV-Patienten im Kinderspital
- 2.2.4. Das Spital hat innert zwei Tagen seit Spitaleintritt von der Gesund-
- 2.3. Haftung Dritter
- 2.4 Weitere Beschränkungen
- 3.1. Die beiden Kantone teilen einander mit, welche Taxen ihren Einwoh-
- 3.2. Der Wohnsitzkanton überweist dem leistungserbringenden Kanton
- 3.3. Der leistungserbringende Kanton übermittelt jeweils im Juli und im
- 3.4. Die Abrechnung mit Ausgleich der sich ergebenden Salden erfolgt
- 3.5. Die zuständigen Departemente sind berechtigt, die Abrechnung durch
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