Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zw... (625.732)
INHALT
Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet
- 18. April 1999, Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
- 21. Juni 1991 und auf § 21 Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes
- 1. Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 1
- 2. Ausübung der Fischerei
- Art. 2
- 3. Bewirtschaftungsmassnahmen
- Art. 6
- 4. Schlussbestimmungen
- Art. 7
Feedback