Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnungsbauten (836.141)
INHALT
Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnungsbauten
- Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnungsbauten
- § 1. Die für die Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung stehen-
- § 2.
- § 13.
- § 14. . . .
- § 15.
- § 16. Die Gemeinden können sich nach Massgabe der Vorschriften der
- Artikel 216 OR, 681 ZGB an den subventionierten Wohnungsbauten das
- § 25.
- § 26.
- § 27. Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 11. Febru-
- § 28. Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
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