Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und S... (III B/4/1/1)
INHALT
Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen
- Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen
- Artikel 84 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 15 c
- Art. 1 Geltungsbereich Gebührenpflichtig sind: 1. Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem BVG registriert und der Aufsicht des Kantons Glarus unterstellt sind;
- Art. 4 Übrige Gebühren 1. Entscheide betreffend Abänderung und Genehmigung von Stiftungsurkunden, Übernahme der Auf sicht, Stiftungsauf- hebung, Fusion und Vermögens übertragung, Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen, Genehmigung von Schluss -
- Art. 5 Ausserordentliche Aufwendungen 1. Korrespondenzen ausser dem üblichen Rahmen, pro Seite 50 Franken
- Art. 8 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Der Gebührentarif vom 25. Juni 2002 wird damit aufgehoben. 3
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