Kantonale Ausführungsbestimmung zum Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Beschr... (III B/2/2)
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Kantonale Ausführungsbestimmung zum Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst
- Kantonale Ausführungsbestimmung zum Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst
- Art. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Artikel 27– 31 des Gesetzes über die Einführung des Obligationenrechtes im Kanton Glarus 2)
- Art. 3 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 1) Das BG wurde am 25. Juni 1971 aufgehoben durch Art. 6 der Schl- und Ueb zum e
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