Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (413.142)
INHALT
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft
- Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft
- § 18 1 Die Diplomarbeit gilt als angenommen, wenn sie mit einer Note 4 oder besser beurteilt wurde. 2 Die Beurteilung der Diplomarbeit wird den Kandidatinnen und Kandi- daten spätestens drei Monate nach dem Abgabetermin schriftlich eröffnet. 3 Abgelehnte Diplomarbeiten können nicht durch gute Noten in den Teil- prüfungen kompensiert werden. § 19
Feedback