Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug (614.352.110)
INHALT
Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug
- Gegenrechtszusicherung an den Kanton Zug
- 19. August 1944, wird die Genehmigung erteilt, es werden Landammann
- 1. Die Regierungen der Kantone Zug und Solothurn erklären sich damit
- 2. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
- 3. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kün-
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