Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (747.201.2)
INHALT
Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)
- Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 1 a ⁵ Eidgenössischer Schiffsführerausweis
- Art. 2 Einsatzgrundsätze
- Art. 3 Zuständigkeit
- 2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe
- Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen
- Art. 5 Verwendung
- Art. 6 Vermietung
- Art. 7 Instandhaltung
- Art. 8 Rettungsmittel ¹⁴
- 3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- Art. 9 Ausbildung
- Art. 10 ¹⁷ Prüfung
- Art. 11 Ausweis
- 4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen
- Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund
- Art. 13 Unfälle, Schadenfälle
- Art. 13 a ²⁰ Beförderung gefährlicher Güter
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 14 a ²² Übergangsbestimmung
- Art. 15 Inkrafttreten
- Anhang ²³
- Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- 110 Geltungsbereich und Anwendbarkeit
- 120 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
- 130 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
- 140 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen
- 150 Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
- Teil 2 Klassifizierung
- Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften
- Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen
- Teil 5 Vorschriften für den Versand
- Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks
- Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
- Teil 8 Vorschriften für die Schiffsbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Schiffe und die Dokumentation
- 810 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und das Bordgerät
- 820 Vorschriften für die Ausbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- 830 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind
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