Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der K... (V A/11/8)
INHALT
Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei
- Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei
- Art. 10 1) Schwangerschaft und Niederkunft Bei Schwangerschaft und Niederkunft wird der Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis bei Niederkunft noch besteht und solange das Arbeitsver- hältnis andauert, ein bezahlter Urlaub von zehn Wochen gewährt, sofern sie wenigstens zwölf Monate im Dienste des Kantons stand. Bei kürzerer Dienstdauer besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub wie folgt: – im ersten Dienstmonat 14 Tage
- Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 in Kraft ab LG 2006 5
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