Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (943.11)
INHALT
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV 1)
- Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV 1)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende
- Art. 3 Ausgeschlossene Waren
- Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
- Art. 5 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
- Art. 6 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
- Art. 7 Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente
- Art. 8 Gesuchsprüfung
- Art. 9 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
- Art. 10 ¹² Verweigerung der Bewilligung
- Art. 10 a ¹³ Entzug der Bewilligung
- Art. 11 Inhalt und Form der Ausweiskarte
- Art. 12 ¹⁴ Pflichten der Reisenden
- 3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten
- Art. 13 Gesuch
- Art. 14 Erteilung der Ermächtigung
- Art. 15 Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände
- Art. 16 Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände
- Art. 17 Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle
- Art. 18 Entzug der Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten
- 4. Abschnitt: Bewilligung für Schausteller und Zirkusbetreiber
- Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
- Art. 20 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
- Art. 21 Nachweis der Sicherheit
- Art. 22 Anforderungen an die Inspektionsstelle
- Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstelle
- Art. 24 Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Art. 25 Bewilligung
- 5. Abschnitt: Aufsicht und Gebühren
- Art. 26 Aufsicht und Vollzug
- Art. 27 ³¹ Strafregisterauszüge der Reisenden
- Art. 28 Gebühren
- 6. Abschnitt: Datenschutz
- Art. 29
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 30 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende
- Art. 31 Übergangsbestimmungen
- Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 33 Inkrafttreten
- Anhang 1 ³⁹
- Waren, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen
- 1. Folgende Waren dürfen Reisende nicht vertreiben:
- 2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben:
- Anhang 2 ⁴⁹
- Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises
- Anhang 3 ⁵⁰
- Liste der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und Zirkusse nach Gefährdungspotential
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