Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Z... (182.21)
INHALT
Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
- Reglementüber den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
- § 1.
- § 2.
- § 3. Die Körperschaft erfüllt aus den jährlichen Staatsbeiträgen die
- § 4. Ein Viertel der Staatsbeiträge wird den übrigen Kirchgemein-
- § 5. Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steu-
- § 6.
- § 7.
- § 8. Kirchgemeinden, welche die Deckung eines Fehlbetrages ver-
- § 9.
- § 10.
- § 11.
- § 12. Kürzt oder verweigert die Zentralkommission einer Kirch-
- §13.
- § 14.
- § 15. Die Zentralkommission erlässt Richtlinien über das kirch-
- § 16. Kirchgemeinden, die Baukostenbeiträge beanspruchen wol-
- § 17.
- § 18.
- § 19.
- § 20.
- § 12 dieses Reglementes ist entsprechend anwendbar.
- § 21.
- § 22.
- § 23.
- §23
- § 24. Die Zentralkommission kann auf Gesuch hin und nach
- §25.
- § 26. Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern werden von den
- § 27. Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe
- § 28.
- § 29.
- § 30.
- § 31.
- § 13 dieses Reglementes sowie der Erwerb von Grundstücken, die mit
- § 32. Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen
- § 33.
- § 34.
- § 35. Im übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den
- § 36. Die Synode bewilligt im Rahmen des jährlichen Voranschla-
- § 37. Die Zentralkommission kann Sonderbeiträge an Aufgaben
- § 38.
- § 39.
- § 40.
- § 41.
- § 42.
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