Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (817.21)
INHALT
Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich
- Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich
- § 1. Der milchwirtschaftliche K
- § 2. Der Kanton wird in folgende Inspektions- und Beratungs-
- § 3. Die Inspektoren überwachen in den ihnen zugewiesenen
- § 4. Begehren der Milchproduzente
- § 5. Die Inspektoren haben mit
- § 6. Bei erstmaligen leichten Ve
- § 7. Die Inspektoren führen über ihre Tätigkeit ein Tagebuch und
- § 8. Für die Silokontrolle und fü
- § 9. Die Stallinspektionen sind peri
- § 10. Bei den Inspektionen ist auf
- § 11. Die hygienischen Verhältnisse
- § 12. Die Kontrolle der Fütterung hat sich auf die Art und die
- § 13. Der Inspektor hat das Gemelk
- § 14. Bei der Inspektion der Melk
- § 15. Ist ein Tier einer allgemeinen Erkrankung verdächtig, die die
- § 16. Personen, die an einer anstec
- § 17. Nach jeder Stallinspektion haben die Inspektoren die Hände
- § 18. In den Milchsammelstellen er
- § 19. In den Käsereien hat der In
- § 20. Die Inspektoren überwachen die Durchführung der Milch-
- § 21. Mit dem Inkrafttreten dies
- § 22. Dieses Reglement tritt auf den 1. November 1960 in Kraft.
Feedback