TierHaltKennzG
INHALT
Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (TierHaltKennzG)
- Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,** (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Unterabschnitt 1
- Vorgaben zur Kennzeichnung
- § 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
- § 4 Haltungsformen
- § 5 Bezeichnung der Haltungsformen
- § 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
- § 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
- § 8 Kennzeichnung in Farbe
- § 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
- § 10 Kennzeichnung im Fernabsatz
- § 11 Sonderfälle der Kennzeichnung
- Unterabschnitt 2
- Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
- § 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
- § 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
- § 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
- § 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
- § 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
- § 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
- § 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe
- Unterabschnitt 3
- Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
- § 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
- § 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
- Abschnitt 3
- Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Unterabschnitt 1
- Vorgaben zur Kennzeichnung
- § 21 Freiwillige Kennzeichnung
- § 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
- § 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
- § 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
- Unterabschnitt 2
- Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
- § 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
- § 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
- § 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
- § 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
- § 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
- § 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
- § 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
- § 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
- Abschnitt 4
- Überwachung
- § 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 34 Durchführung der Überwachung
- § 35 Mitwirkungspflichten
- § 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
- § 37 Gegenseitige Information
- Abschnitt 5
- Bußgeldvorschriften
- § 38 Bußgeldvorschriften
- § 39 Einziehung
- Abschnitt 6
- Schlussbestimmungen
- § 40 Übergangsregelungen
- § 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- § 42 Evaluierung
- § 43 Inkrafttreten
- Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
- Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
- Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
- Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
- Anlage 7 (zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
- Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
- Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
- Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
- Anlage 11 (zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
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